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   VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12   

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https://dejure.org/2012,34548
VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12 (https://dejure.org/2012,34548)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2012 - 11 K 1267/12 (https://dejure.org/2012,34548)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2012 - 11 K 1267/12 (https://dejure.org/2012,34548)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Förderungsleistungen nach dem AFBG - Fortbildung zum Industriemeister

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich eines Auszubildenden als wichtiger Grund i.S.d § 7 Abs. 3 AFBG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFBG § 7 Abs. 3
    Sozialrecht - Maßnahme; Fortbildungsziel; wichtiger Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortbildung zum Industriemeister aus familiären Gründen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 19.98

    Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -; familiäre Gründe für

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    23 Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681).

    Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).

    Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.1980 - 5 C 53/78 - BVerwGE 60, 361 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93

    Anforderungen an einen Fachrichtungswechsel - Rechtmäßigkeit des Wechsels vom

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    23 Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681).

    Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    Dem Auszubildenden ist entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    Es hat also eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Abbruch der früheren Fortbildung mit den öffentlichen Interessen deren Fortsetzung stattzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 8/80 - BVerwGE 67, 235 und Urt. v. 05.12.1991 - 5 C 58/88 - FamRZ 1992, 1109).
  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78 - BVerwGE 58, 270 und Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 1995, 1109).
  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).
  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.1980 - 5 C 53/78 - BVerwGE 60, 361 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88

    Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    Es hat also eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Abbruch der früheren Fortbildung mit den öffentlichen Interessen deren Fortsetzung stattzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 8/80 - BVerwGE 67, 235 und Urt. v. 05.12.1991 - 5 C 58/88 - FamRZ 1992, 1109).
  • BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 18.94

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wiedervereinigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12
    Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78 - BVerwGE 58, 270 und Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 1995, 1109).
  • OVG Sachsen, 23.11.2012 - 1 B 351/12

    "Regelmäßige Teilnahme" i.S.v. § 9 S. 4 AFBG auch bei entschuldigten Fehlzeiten;

    Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 BAföG zum Verständnis des wichtigen Grundes heranzuziehen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14. September 2012 - 11 K 1267/12 -, juris Rn. 22).
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